§ 41 buag
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 41 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 12 und 28 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,
- 2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.