§ 103o bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 103o
Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 39b): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
2. (zu § 75): Verordnungen der FMA zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich § 75 Abs. 1a frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.
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