§ 46 bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 46
(1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise AN Dritte als Sicherheit übertragen hat.
(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.
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