§ 67 bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 02.08.2014
§ 67
(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 216 Abgb ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.
(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche Verhältnismäßig zu befriedigen.
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