§ 89 bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 89
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet Gericht'>Das Gericht mit Beschluß. Gericht'>Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen Von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
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