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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 103f
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1. (zu § 1 Abs. 1 Z 7a):
- 2. (zu § 1 Abs. 1 Z 7a):
- a) den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,
- b) über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,
- c) der FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,
- d) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und
- e) bei Überschreitung der gemäß der in lit. b genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.
- 3. (zu § 10):