§ 22a bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 22a Kombinierte Kapitalpufferanforderung
(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergĂ€nzt um die Kapitalpuffer-Anforderung fĂŒr den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer fĂŒr Systemrelevante Institute und den Puffer fĂŒr Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dĂŒrfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
1. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemĂ€ĂŸ Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemĂ€ĂŸ Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusĂ€tzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemĂ€ĂŸ § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Verschuldung einsetzen;
2. eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
3. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemĂ€ĂŸ Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.
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