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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 24b Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und
- 1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
- 2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
- 3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.