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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 35 Preisangaben
(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
- 1. Angaben über
- a) die Verzinsung von Spareinlagen,
- b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
- 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- 3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.