(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen
Anteil am gesamten
Kredit zu bilanzieren.
(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche
Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der
Bilanz auszuweisen.