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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 62a
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern Beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.