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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 75 Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten
(1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
- 1. Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
- 2. nicht verbriefte Anteilsrechte;
- 3. Wertpapiere;
- 4. außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 5. Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 6. darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und
- 7. die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.
(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
- 1. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und
- 2. die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
- 1. eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,
- 2. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
- 3. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
- 4. der bestellten Bankprüfer und
- 5. der Sicherungseinrichtungen
(4) Die FMA
- 1. hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;
- 2. kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;
- 3. hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.