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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 8 Konzessionsmitteilungen
Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
- 1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;
- 2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
- 2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
- 2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
- 2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
- 3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.