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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 05.05.2004
§ 81a
Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).