§ 81l bwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 05.05.2004
§ 81l
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).
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