Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 96 XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.