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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 9 Prüfung der Arbeitsberechtigung
Ergeben sich Zweifel AN der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige AN die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.