Art. 2 § 18

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Datenschutzbehörde
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
Art. 2 § 18 Einrichtung
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
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