Art. 2 § 46

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
Art. 2 § 46 Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
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