Art. 2 § 15 dsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.06.2024
Art. 2 § 15 Zusammensetzung
(1) Dem Datenschutzrat gehören AN:
1. Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
3. zwei Vertreter der Länder;
4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
5. ein von der Bundesministerin für Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes;
6. ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
7. zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte'>Grundrechte haben.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes AN dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.
(4) Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
1. mit der Abberufung durch die entsendende Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
2. mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz oder
3. spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.
Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Justiz'>Bundesministerium für Justiz einzuberufen.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im fall der Teilnahme AN Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Justiz'>Bundesministerium für Justiz anzuweisen.
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