§ 1 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können Unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Filter