§ 2 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EUMitgliedstaat, einem EWRVertragsstaat oder einem Drittstaat;
6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;
7. die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
3. die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;
4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.
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