§ 20 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 20 Anforderungen an Gebote
Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und EMail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
2. die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
4. eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
5. die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
6. den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
7. einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering, die Revitalisierung oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
8. einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;
9. eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.
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