§ 21 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 21 Einreichung der Gebote
(1) Die Gebote sind bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.
(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAGFörderabwicklungsstelle gelangt sind.
(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 AN ihre Gebote gebunden.
(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAGFörderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.
(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.
(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.
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