§ 22 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 22 Sicherheitsleistung
(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAGFörderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.
(2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
(3) Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
1. Einzahlung auf ein von der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAGFörderabwicklungsstelle
zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAGFörderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAGFörderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
(4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAGFörderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.
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