§ 23 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 23 Zuschlagsverfahren
(1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAGFörderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, aufsteigend zu reihen. Bei gleichem Gebotswert ist dem Gebot mit der geringeren Gebotsmenge der Vorzug zu geben. Bei gleichem Gebotswert und gleicher Gebotsmenge entscheidet das Los, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(3) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 2 erteilt die EAGFörderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag im Umfang ihres Gebotes, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Jenem Gebot, das das Ausschreibungsvolumen erstmals überschreitet, ist in der Ausschreibung noch ein Zuschlag zu erteilen, sofern zumindest 50% des zur Bedeckung des Gebotes erforderlichen Ausschreibungsvolumens noch vorhanden sind. In diesem fall ist das Ausschreibungsvolumen der nachfolgenden Ausschreibung derselben Technologie entsprechend zu reduzieren. Die Zuschlagserteilung ist ebenfalls zu dokumentieren.
(4) Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sind von der EAGFörderabwicklungsstelle ohne Aufschub über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Bieter, die nach Abs. 2 und 3 keinen Zuschlag erhalten haben, sind über diesen Umstand zu informieren.
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