§ 30 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 30 Anwendungsbereich
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
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