§ 39 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 39 Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
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