§ 40 eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Unterabschnitt Ausschreibung für Windkraftanlagen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 40 Anwendungsbereich
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
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