§ 44c eag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 44c Sicherheitsleistung
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
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