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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 44f Frist zur Inbetriebnahme
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGFörderabwicklungsstelle
- 1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
- b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
- 2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate