Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 77 Fördermittelkonto
(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAGFörderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.