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6. Abschnitt Herkunftslandprinzip und AusnahmenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 20 Herkunftslandprinzip
(1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen AN einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.