§ 26 ecg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

8. Abschnitt Strafbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 26 Verwaltungsübertretungen
(1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,
2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt,
3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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