§ 20 ecg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Herkunftslandprinzip und Ausnahmen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 20 Herkunftslandprinzip
(1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen AN einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.
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