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Artikel I ABSCHNITT 1 ENTGELTFORTZAHLUNGStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
Art. 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
- 1. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
- 2. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
- 3. Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,
- 4. Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010,
- 5. Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, oder
- 6. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
- 1. Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
- 2. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
- 3. Arbeitsverhältnisse
- a) zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
- b) zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
- c) zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in lit. b erfaßt sind,
(4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
- 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,
- 2. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder
- 3. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,