§ 1 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
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