§ 10 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Bestellungsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 10 Anwendungsbereich und Ausschreibung
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.
(4) Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, AN dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.
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