§ 18 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Unterabschnitt Gliederung der Bildungsdirektion
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 18 Präsidialbereich
(1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.
(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt
1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.
(4) () Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.
(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.
(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.
(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
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