§ 19 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 19 Bereich Pädagogischer Dienst
(1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
(3) Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
2. Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und
4. pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).
(4) Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen AN pädagogischen Beratungszentren AN Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.
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