§ 26 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Personalaufwand
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 26 Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
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