§ 27 eg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 27 Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
(1) Unbeschadet des § 26 ist
1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
zu tragen.
(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
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