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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
- 1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
- 2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.