Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 22 Rechtsmittelbefugnis
Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.