§ 23 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
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