§ 29 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 29 Erlassung von Prüfungsfächern
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
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