§ 36 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Hauptstück Gelöbnis
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 36
Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.
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