§ 41 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 41
(1) Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich Beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts AN einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung'>Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (§ 40) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.
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