§ 14 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 14 Einvernehmensrechtsanwalt
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
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