§ 2 eirag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Teil Freier Dienstleistungsverkehr
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.05.2000
§ 2 Vorübergehende Tätigkeit
Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
Filter